Unabhängig von der Frage, wer die Kosten letztlich zu tragen habe, erging ihre Empfehlung, die – wie bereits mehrfach erwähnt – von den Fachstellen des Bundes und des Kantons geteilt wird. Demzufolge kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe einfach jene Variante gewählt, bei welcher sie am wenigsten zahlen müsse. Nichtsdestotrotz gilt auch die Vermeidung eines erheblichen finanziellen Mehraufwands als öffentliches Interesse, welches die Vorinstanz ebenfalls in ihrer Variantenwahl berücksichtigen durfte und musste (vgl. vorstehende E. 5.2.4 und BGE 98 Ia 374 E. 6).