Zwingen tatsächliche Verhältnisse die Verwaltung zu sofortigem Handeln im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und wird die Handlungsvielfalt durch manifeste öffentliche Interessen – wie vorliegend – gedeckt, so muss es den zuständigen Behörden offen stehen, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu bedenken, solange diese allein nicht ausschlaggebend sind. Der Gemeinderat hat daher zu Recht die wirtschaftlichen Aufwendungen und deren Nutzen (nachhaltige Beseitigung oder Beruhigung der Gefährdungslage) in seinen Entscheid miteinbezogen.