Deshalb kann nicht gesagt werden, die Behörden hätten sich widersprüchlich verhalten. Dieses gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der Personen im Gebiet Y vor Steinschlag, Blockschlag, Felssturz oder Rutschungen wird nicht dadurch entkräftet, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auch finanzielle Interessen berücksichtigte. Zwingen tatsächliche Verhältnisse die Verwaltung zu sofortigem Handeln im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und wird die Handlungsvielfalt durch manifeste öffentliche Interessen – wie vorliegend – gedeckt, so muss es den zuständigen Behörden offen stehen, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu bedenken, solange diese allein nicht ausschlaggebend sind.