Auch wenn die Aktenlage in Bezug auf die Dringlichkeit der Sofortmassnahmen mit dem Eingang der Stellungnahme vom 26. Mai 2014 vollständig war, galt es für die Vorinstanz eine Vielzahl weiterer Fragen zu klären, Interessen abzuwägen, die Betroffenen zu informieren sowie die erforderlichen Verfahren einzuleiten. Dass hierfür mehrere Wochen vergingen, lässt die Sofortmassnahmen nicht als weniger dringlich erscheinen, zumal auch die Stellungnahme vom 26. Mai 2014 keinen verbindlichen Zeitpunkt benennen konnte, bis zu welchem die Massnahmen abgeschlossen sein müssten. Deshalb kann nicht gesagt werden, die Behörden hätten sich widersprüchlich verhalten.