Dass auch mit der Variante 6 eine Gefährdung für die Benützer der Kantonsstrasse nicht vollends behoben wird, lässt das öffentliche Interesse am Vollzug der Variante 6 nicht dahinfallen. Wie bereits aufgezeigt, sind in diesem Zusammenhang aufgrund der sehr kurzen Verweildauer im gefährdeten Strassenabschnitt andere Aspekte zu berücksichtigen, die keine zusätzlichen Felssicherungsmassnahmen als die vorgesehenen erforderlich machen. 8.2.3. Ferner kann aus der Vorgehensweise der Vorinstanz nicht geschlossen werden, dass kein öffentliches Interesse an diesen Massnahmen bestünde.