Dies gilt im Übrigen auch für die Frage der akuten Gefährdung bzw. Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen. So wird in der Stellungnahme der D GmbH vom 26. Mai 2014 neben der Aktennotiz vom 20. Mai 2014 angeführt, dass – selbst wenn sich aus den Messreihen der Überwachung alleine derzeit kein dringender Handlungsbedarf ableiten lasse – sich dieser aus drei Gründen ergebe: zum ersten die geringen bis äusserst geringen Stabilitätsreserven, zum zweiten der drohende plötzliche Strukturkollaps und zum dritten der Umstand, dass sich der Zeitpunkt des möglichen Absturzes nicht zuverlässig prognostizieren lasse.