2014, Art. 36 BV N 32). 8.2. Ausgangspunkt für die Frage des öffentlichen Interesses ist der Schutz der Personen vor der Gefährdung durch Steinschlag, Blockschlag, Felssturz oder spontane Rutschungen. Dieser Schutz gehört zu jenen öffentlichen Interessen, die grundsätzlich einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie rechtfertigen können. Das polizeiliche Interesse an der Beseitigung der Gefährdung ist vorhanden. Die Abklärungen und Feststellungen des Planerteams belegen, dass eine solche Gefährdung besteht. Dies gilt im Übrigen auch für die Frage der akuten Gefährdung bzw. Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen.