Als weiterer Schritt ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung des Gemeinderats im öffentlichen Interesse liegt. Unter die für einen zwangsweisen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie massgeblichen öffentlichen Interessen fallen mannigfaltige polizeiliche Interessen. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Praxis sind dies typischerweise der Schutz der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (vgl. Schweizer, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 36 BV N 32).