Unter diesen Umständen und gestützt auf die erwähnte Relativierung durch die Rechtsprechung erscheint auch die Berufung auf die polizeiliche Generalklausel als Surrogat für eine allenfalls fehlende gesetzliche Grundlage als zulässig. Immerhin muss nach der Praxis das Erfordernis der Unvorhersehbarkeit im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, was primär den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit betrifft (siehe nachstehend). 8. 8.1. Als weiterer Schritt ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung des Gemeinderats im öffentlichen Interesse liegt.