Erst der ergänzende Bericht vom 20. Mai 2014 legte die Dringlichkeit auch hinsichtlich der Frage offen, ob es noch vertretbar sei, Menschen in den betroffenen Liegenschaften auch nach Abschluss der Sofortmassnahmen wohnen zu lassen (vgl. dazu auch nachfolgende E. 8.2.1). Dies wurde klar verneint, worauf der Gemeinderat zum Schutz der im Abschnitt Y lebenden Personen die angefochtene Verfügung erliess. Unter diesen Umständen und gestützt auf die erwähnte Relativierung durch die Rechtsprechung erscheint auch die Berufung auf die polizeiliche Generalklausel als Surrogat für eine allenfalls fehlende gesetzliche Grundlage als zulässig.