Dass über einen einzelnen, exponierten Geländeabschnitt in der Gemeinde A einschneidende Massnahmen vorab verfügt werden mussten, liegt eben in der Besonderheit der dortigen geologischen Verhältnisse begründet. In der Vorstudie gelangte das Planerteam zum Schluss, dass die Sofortmassnahmen umgehend durchzuführen seien; eine Aussiedlung war zunächst gemäss Masterplan aber erst für das Jahr 2019 vorgesehen. Erst der ergänzende Bericht vom 20. Mai 2014 legte die Dringlichkeit auch hinsichtlich der Frage offen, ob es noch vertretbar sei, Menschen in den betroffenen Liegenschaften auch nach Abschluss der Sofortmassnahmen wohnen zu lassen (vgl. dazu auch nachfolgende E. 8.2.1).