Was die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falls betrifft, so kann der Gemeinde A bzw. ihren Organen kein gänzliches Nichtstun vorgeworfen werden. Seit den Natur- und Überschwemmungsereignissen im letzten Jahrzehnt ist die Sensibilität der Behörden gestiegen und Naturgefahren werden hinsichtlich Risiko, Eintrittswahrscheinlichkeit und Ereignisintensität fachtechnisch beurteilt. Dass über einen einzelnen, exponierten Geländeabschnitt in der Gemeinde A einschneidende Massnahmen vorab verfügt werden mussten, liegt eben in der Besonderheit der dortigen geologischen Verhältnisse begründet.