Zum Schutz des Lebens als höchstem Rechtsgut darf der Staat im Übrigen auch bei Eigengefährdung gestützt auf die polizeiliche Generalklausel eingreifen (BGE 136 IV 97 6.3.1 f.). Das Kriterium der fehlenden Vorhersehbarkeit ist nunmehr nicht mehr als Anwendungsvoraussetzung, sondern nur noch als ein Element unter anderen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (BGE 137 II 431 E. 3.3.2; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 111). Was die tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falls betrifft, so kann der Gemeinde A bzw. ihren Organen kein gänzliches Nichtstun vorgeworfen werden.