36 Abs. 1 Satz 3 BV), ist dieses Kriterium ohnehin nicht sachgerecht. Ein Untätigsein des Gesetzgebers darf dem möglichen Opfer einer ernsthaften und konkreten Gefährdung nicht zum Nachteil gereichen, zumal in diesem Bereich staatliche Schutzpflichten bestehen (BGer-Urteil 2C_166/2009 vom 30.11.2009 E. 2.3.2.1; Zünd/Errass, Die polizeiliche Generalklausel in der Schweiz, in: ZBJV 2011 S. 281). Zum Schutz des Lebens als höchstem Rechtsgut darf der Staat im Übrigen auch bei Eigengefährdung gestützt auf die polizeiliche Generalklausel eingreifen (BGE 136 IV 97 6.3.1 f.).