Im Übrigen ist BGE 130 I 369 E. 7.3, auf den der Beschwerdeführer verweist, durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_166/2009 vom 30. November 2009 und BGE 137 II 431 relativiert resp. aufgegeben worden. Die polizeiliche Generalklausel ist nicht mehr einzig und zwingend auf die Konstellation von echten und unvorhersehbaren Notfällen beschränkt. Ein allfälliges Untätigsein des Gesetzgebers kann den Staat in einer Notsituation nicht zur Hingabe fundamentaler Rechts- bzw. Polizeigüter zwingen, wenn diese Gegenstand staatlicher Schutzpflichten bilden (BGE 137 II 431 E. 3.3.2).