Daraus folgt aber nicht, dass die Anwendung der polizeilichen Generalklausel deswegen unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall sind fundamentale Schutzgüter betroffen. Die Sicherheit der Bewohner im Gebiet Y bzw. das Rechtsgut von Leib und Leben sind Ausgangspunkt und Handlungsanleitung für den Gemeinderat, der als Baupolizeibehörde die Aufgabe hat, gefährdete Gebiete zu überwachen und notwendige bauliche Massnahmen, wie die Sofortmassnahmen am Fels oder eben Abbrucharbeiten an gefährdeten Häusern, zu verfügen und – wo erforderlich – sogleich zu vollstrecken.