Die Gefahrenkarte stamme aus dem Jahr 2008; der Gesetzgeber hätte daher rund 6 Jahre Zeit gehabt, eine gesetzliche Grundlage für Aussiedlungen und Gebäudeabbrüche zu schaffen. Unbestritten ist, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers seit 2008 in der Gefahrenkarte mit der Markierung rot (erhebliche Gefahr) eingetragen ist. Dass der kantonale oder kommunale Gesetzgeber mittlerweile das Gebiet Y planungsrechtlich einer eigentlichen Gefahrenzone (vgl. § 57 PBG) zugeordnet hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Gemeinderat A auch nicht geltend gemacht. Daraus folgt aber nicht, dass die Anwendung der polizeilichen Generalklausel deswegen unzulässig wäre.