Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, Basel 2012, N 756 ff.). 7.4.2. Nach der Rechtsprechung kann somit die polizeiliche Generalklausel als Surrogat für die fehlende gesetzliche Grundlage angerufen werden. Das räumt auch der Beschwerdeführer ein. Er ist allerdings der Auffassung, die Anwendung dieses Instituts sei ausgeschlossen, weil eine typische und erkennbare Gefahrenlage trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert worden sei. Die Gefahr von Steinschlag, Blockschlag und Felssturz sei der Vorinstanz schon seit Jahren bekannt. Die Gefahrenkarte stamme aus dem Jahr 2008;