Die polizeiliche Generalklausel kann als konstitutionelles Notrecht im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 BV eine fehlende gesetzliche Grundlage ersetzen und – selbst schwerwiegende – Eingriffe in Grundrechte legitimieren, wenn es und soweit es gilt, die öffentliche Ordnung und fundamentale Rechtsgüter des Staats oder Privater gegen schwere und zeitlich unmittelbar drohende Gefahren zu schützen. Die entsprechenden Massnahmen haben zudem den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Rechnung zu tragen (BGE 137 II 444 E. 3.3.1; Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, Basel 2012, N 756 ff.