Der Gemeinderat durfte sich für das Betretungs- und Nutzungsverbot sowie für den Abbruchbefehl auch auf das Polizeinotrecht berufen. Die polizeiliche Generalklausel ermächtigt das Gemeinwesen zu allen Tätigkeiten, welche die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit bezwecken und denen mit anderen gesetzlichen Mitteln nicht beizukommen ist. Erforderlich ist, dass ohne sofortiges Handeln der Behörden fundamentale Schutzgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar, direkt und schwerwiegend gefährdet würden. Die polizeiliche Generalklausel kann als konstitutionelles Notrecht im Rahmen von Art.