2014, § 30 N 29). Die Voraussetzungen der antizipierten Ersatzvornahme entsprechen damit im Wesentlichen denjenigen, die auch für die Anwendung der polizeilichen Generalklausel gelten. Dass diese vorliegend erfüllt sind, wird in nachfolgender Erwägung 7.4 ausgeführt. Die gesetzliche Grundlage für die verfügten Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers kann daher nebst der polizeilichen Generalklausel auch in § 145 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 sowie § 209 Abs. 2 PBG und § 213 Abs. 3 VRG erblickt werden. 7.4. 7.4.1. Der Gemeinderat durfte sich für das Betretungs- und Nutzungsverbot sowie für den Abbruchbefehl auch auf das Polizeinotrecht berufen.