Da für die Anordnung allfälliger Ersatzvornahmen die Vorschriften des VRG anwendbar sind, kann auch eine antizipierte Ersatzvornahme erfolgen (§ 213 Abs. 3 VRG). Eine solche ist zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist, also wenn einerseits zum Schutz von Rechtsgütern sofortiges Handeln notwendig ist oder wenn andererseits von vornherein feststeht, dass dem Pflichtigen die rechtlichen oder tatsächlichen Mittel fehlen, um der behördlichen Anordnung oder der gesetzlichen Pflicht innert vernünftiger Frist nachzukommen (vgl. Jaag, in: Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Hrsg. Griffel], 3. Aufl. 2014, § 30 N 29).