Kommen diese ihrer Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde per Ersatzvornahme (§ 209 PBG) die notwendigen Massnahmen anzuordnen (§ 145 Abs. 5 PBG). Für die Sicherheit der Bewohner und Benutzer von Gebäuden ist somit letztlich die Gemeinde im Rahmen ihrer baupolizeilichen Befugnisse zuständig (vgl. § 209 Abs. 2 PBG; bezüglich einer Abbruchverfügung vgl. LGVE 1990 III Nr. 14). Da für die Anordnung allfälliger Ersatzvornahmen die Vorschriften des VRG anwendbar sind, kann auch eine antizipierte Ersatzvornahme erfolgen (§ 213 Abs. 3 VRG).