Im vorliegenden Fall besteht eine akute und ausgewiesene Gefährdung der Gebäude des Beschwerdeführers durch Naturgefahren, die dazu führt, dass auch Leib und Leben der Bewohner und Benutzer gefährdet sind. Das beschwerdeführerische Gebäude bietet offensichtlich keine genügende Sicherheit für seine Bewohner und Benutzer im Sinn von § 145 Abs. 1 PBG (vgl. vorstehende Ausführungen zu den möglichen brutalen Sturzprozessen und -energien), und Sicherungsmassnahmen sind daher nötig. Die Sicherungspflicht trifft dabei die Grundeigentümer. Kommen diese ihrer Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde per Ersatzvornahme (§ 209 PBG) die notwendigen Massnahmen anzuordnen (§ 145 Abs. 5 PBG).