SRL Nr. 736]) sowie dem erwähnten § 146 PBG, der explizit die Sicherheit von Bauten in Gebieten, in denen Rutsch-, Steinschlag-, Lawinen- oder Überschwemmungsgefahr droht, betrifft. Auch wenn letztere Bestimmung, wie ausgeführt, direkt nur für neue Bauten und Anlagen anzuwenden ist, bleibt deren Normgehalt bei der Auslegung von § 145 Abs. 1 PBG, der die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Bauten und Anlagen beschlägt, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall besteht eine akute und ausgewiesene Gefährdung der Gebäude des Beschwerdeführers durch Naturgefahren, die dazu führt, dass auch Leib und Leben der Bewohner und Benutzer gefährdet sind.