Dass die Gebäude insbesondere auch mit Blick auf Naturgefahren eine genügende Sicherheit und Stabilität aufzuweisen haben, ergibt sich aus der in derselben Bestimmung angesprochenen Feuersicherheit, der in der Ausführungsgesetzgebung erwähnten Erdbebensicherheit (vgl. § 40 der Planungs- und Bauverordnung [PBV; SRL Nr. 736]) sowie dem erwähnten § 146 PBG, der explizit die Sicherheit von Bauten in Gebieten, in denen Rutsch-, Steinschlag-, Lawinen- oder Überschwemmungsgefahr droht, betrifft.