die erforderliche Bestimmtheit und ausdrückliche Regelung eines Rückbaus fehlt ihnen. Das kantonale Recht enthält mit § 145 Abs. 1 PBG jedoch eine Bestimmung, die allgemein verlangt, dass Bauten und Anlagen generell so zu erstellen und zu unterhalten sind, dass weder Menschen noch Sachen gefährdet werden. Insbesondere haben Bauten und Anlagen ihren Bewohnern und Benützern genügend Sicherheit zu bieten. Diese Regel stellt selbständiges kantonales Baurecht dar und gilt auch für Bauten ausserhalb der Bauzone (vgl. zu einer vergleichbaren Bestimmung des Baugesetzes des Kantons Bern: BGer-Urteil 1P.837/2005 vom 31.1.2006 E. 1).