aber vor allem geht die Gefährdungslage nicht von seinem Grundstück aus, sondern von den Fels- und Steinmassen oberhalb der Liegenschaft. § 146 PBG wiederum legt fest, dass in Gebieten, in denen Rutsch- oder Steinschlaggefahr besteht, keine Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Erstellung einer neuen Baute oder Anlage, sondern um den Rückbau (Abriss) eines Hauses, das vor rund 50 Jahren gebaut worden ist. Die beiden Normen können für den verfügten Rückbau der Gebäude nicht allein angerufen werden; die erforderliche Bestimmtheit und ausdrückliche Regelung eines Rückbaus fehlt ihnen.