SRL Nr. 735). Diese Normen stellen, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, keine ausreichende gesetzliche Grundlage, namentlich für den Abriss der Gebäude, dar. Gemäss § 145 Abs. 3 PBG haben Grundeigentümer in Bauzonen dafür zu sorgen, dass von ihren Grundstücken keine von ihnen verursachten, gefahrdrohenden Zustände oder Vorgänge wie Rutsch oder Steinschlag ausgehen. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt gerade nicht in einer Bauzone; aber vor allem geht die Gefährdungslage nicht von seinem Grundstück aus, sondern von den Fels- und Steinmassen oberhalb der Liegenschaft.