BGer-Urteil 1P.235/2003 vom 30.6.2003 E. 3 mit Hinweis). Allerdings auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die fachkundigen planenden Behörden besser überblicken als das Gericht und soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen (BGer-Urteil 1P.434/2002 vom 10.4.2003 E. 5). 7.3 Schwerwiegende Eingriffe bedürfen einer klaren und unzweideutigen Grundlage im formellen Gesetz. Der Gemeinderat beruft sich auf § 145 Abs. 3 und § 146 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735).