darüber hinaus wird aber weder in seine sonstigen Eigentums- und Vermögenswerte eingegriffen noch die allgemeine Verfügungsfreiheit (Rechtsgeschäfte betreffend Eigentum) angetastet. 7.2 Ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit erfüllt sind, prüft das Gericht frei, zumal es sich hier um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt (BGE 132 II 408 E. 4.3; BGer-Urteil 1P.235/2003 vom 30.6.2003 E. 3 mit Hinweis).