Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie ist als Institutsgarantie zu begreifen. Abgesehen davon, dass der Schutz dieser Garantie Aufgabe des Gesetzgebers ist, wird der Kerngehalt des Eigentumsrechts mit Bezug auf die Position des Beschwerdeführers nicht berührt. Ihm wird zwar die Nutzung und Erhaltung einer bestimmten Liegenschaft (bestehende Gebäude) verboten; darüber hinaus wird aber weder in seine sonstigen Eigentums- und Vermögenswerte eingegriffen noch die allgemeine Verfügungsfreiheit (Rechtsgeschäfte betreffend Eigentum) angetastet.