Die Eigentumsgarantie gilt – wie andere Grundrechte – nicht absolut. Für Einschränkungen sind die Voraussetzungen von Art. 36 BV zu prüfen. Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Ferner müssen sie durch ein öffentliches Interesse gedeckt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich muss der Kerngehalt der Eigentumsgarantie unangetastet bleiben (Art. 36 Abs. 4 BV). Was letztere Bedingung betrifft, muss diese hier nicht vertieft werden. Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie ist als Institutsgarantie zu begreifen.