Die entsprechende Abbruchverfügung richtet sich gegen die jeweiligen Eigentümer und ist ein Instrument der Aussiedlung. Im Folgenden kann daher offen gelassen werden, ob das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit – hier als dessen Teilgehalt der physischen Bewegungsfreiheit – tangiert wäre; denn die grundrechtlichen Fragen hinsichtlich der zulässigen Einschränkung lassen sich vor dem Hintergrund der Eigentumsfreiheit ausreichend behandeln. 7. 7.1. Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt bei der Frage der Aussiedlung bzw. des Abrisses einer Liegenschaft ist damit Art. 26 Abs. 1 BV. Die Eigentumsgarantie gilt – wie andere Grundrechte – nicht absolut.