Ihm kommt neben dem verfügten Abbruch keine eigenständige Bedeutung zu. Erstens hat es einen einstweiligen Charakter, indem es dazu verpflichtet, der Liegenschaft während der Durchführung der Sofortmassnahmen fernzubleiben, und zweitens ist es als Vorstufe für den beabsichtigten Abbruch der Gebäude zu betrachten. Personen, die bislang in Häusern und Wohnungen im Gefahrenperimeter Y wohnten, soll verunmöglicht werden, dorthin zurückzukehren. Die entsprechende Abbruchverfügung richtet sich gegen die jeweiligen Eigentümer und ist ein Instrument der Aussiedlung.