Darüber hinaus soll es gemäss gemeinderätlicher Verfügung abgebrochen werden. Es stellt sich die Frage, ob über die Eigentumsgarantie hinaus die persönliche Freiheit im Sinn der Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) tangiert ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine Ausführungen. Allerdings erweist sich das Betretungsverbot faktisch als Einschränkung, einen bestimmten Ort aufzusuchen und dort zu verweilen. Indessen muss das Betretungsverbot im Zusammenhang mit dem angestrebten Schutz vor den Naturereignissen betrachtet werden. Ihm kommt neben dem verfügten Abbruch keine eigenständige Bedeutung zu.