Die Variante 6 ist nicht nur vom Expertenteam empfohlen worden, sondern wird auch von den zuständigen Fachinstanzen des Bundes und des Kantons gestützt. 6.2. Im Folgenden sind die rechtlichen Aspekte zu behandeln. Zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung des Gemeinderats den verfassungsrechtlichen Anforderungen bezüglich des Grundrechtseingriffs standhält. Dabei steht klarerweise die Eigentumsgarantie im Vordergrund. Dem Beschwerdeführer wird untersagt, seine Liegenschaft – namentlich das Wohnhaus mit Anbauten und Garage – zu nutzen und darin zu wohnen. Darüber hinaus soll es gemäss gemeinderätlicher Verfügung abgebrochen werden.