6. 6.1. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die fachlichen Einschätzungen, die empfohlenen Sofortmassnahmen und die ausgearbeiteten Varianten auf umfassenden Prüfungen basieren und eine zuverlässige Grundlage für die Entscheidung des Gemeinderats lieferten. Ein gerichtliches Gutachten ist angesichts der Aktenlage und der Feststellungen im Rahmen des Augenscheins nicht erforderlich. Ferner ist erwogen worden, dass der Gemeinderat einen vernünftigen, sachlich nachvollziehbaren Variantenentscheid getroffen hat. Die Variante 6 ist nicht nur vom Expertenteam empfohlen worden, sondern wird auch von den zuständigen Fachinstanzen des Bundes und des Kantons gestützt.