Der damit verbundene Kostenaufwand und die immer wiederkehrenden baulichen Umsetzungen müssen bei der Variantenwahl berücksichtigt werden. In Anbetracht der Feststellungen und Erkenntnisse des Planerteams zur bestehenden und künftigen Gefahrenlage war und ist es sachlich geboten, im Gebiet Y das Todesfallrisiko auszuschliessen, was einzig mit dem Abriss aller im Gefahrenperimeter liegenden Liegenschaften – damit auch der Gebäude auf dem Grundstück Nr. x – erreicht werden kann. 6. 6.1.