Entsprechend ist es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden, wenn nach Abschluss der Sofortmassnahmen auf eine erneute Begutachtung der Gefährdungslage verzichtet wird. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer auch, dass aufgrund der beschränkten Lebensdauer baulicher Massnahmen am Fels – ohne Rückbau der Häuser – das Personenrisiko erneut ansteigen wird. Der damit verbundene Kostenaufwand und die immer wiederkehrenden baulichen Umsetzungen müssen bei der Variantenwahl berücksichtigt werden.