Sie weist mit einer nachvollziehbaren Begründung das beste Nutzen-Kosten-Verhältnis auf, und zwar mit einem so grossen Vorsprung, dass – selbst wenn einzelne Parameter der Berechnung zu korrigieren wären – sie nach wie vor im Vordergrund stünde. Es erübrigt sich daher eine detaillierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwänden, zumal die hohen Investitions- und Unterhaltskosten für die Massnahmen zum Schutz des einzigen verbleibenden Hauses im Gebiet Y letztlich keine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. 5.4. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers – soweit nicht bereits durch die vorangegangenen Erwägungen entkräftet – nichts zu ändern.