Werden jedoch die beiden Varianten ohne die Aufwendungen für die Aussiedlung der Wohnhäuser, die im Wesentlichen von der Gebäudeversicherung übernommen werden, miteinander verglichen, entsteht ein Mehraufwand nur für die Schutzmassnahmen von Fr. 4'550'000.-- zu Lasten der Variante 7. Auch wenn eine rein ökonomische Betrachtung unzulässig ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt, so durfte die Vorinstanz mit Blick auf die begrenzten öffentlichen Mittel diese Folgen nicht ausser Acht lassen, dies umso weniger, als gemäss Schreiben der Dienststelle vif vom 12. August 2014 Bund und Kanton erwägen würden, nur finanzielle Beiträge an die Bestvariante 6 zu leisten. 5.3.