Schliesslich ist hier nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Variante 7 eine – im Übrigen nur geringfügig – grössere Sicherheit für die Benützer der Kantonsstrasse bietet, steht doch fest, dass auch die weniger umfangreichen Felssicherungsmassnahmen der Variante 6 für den Schutz der Kantonsstrasse ausreichen bzw. die Risiken bei den Prozessen Felssturz und Hangmuren / Rutschungen im Übergangsbereich verbleiben. Entsprechend verfängt der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht, dass mit zusätzlichen Investitionskosten von lediglich Fr. 500'000.-- die Kantonsstrasse wesentlich sicherer würde.