Zusätzlich zu den im Vergleich zur Variante 6 erhöhten jährlichen Kosten ist zu bedenken, dass bei Variante 7 insbesondere für Steinschlag ein Todesfallrisiko für im Gebiet Y bzw. in der Liegenschaft des Beschwerdeführers wohnende Personen verbleibt. Schliesslich ist hier nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Variante 7 eine – im Übrigen nur geringfügig – grössere Sicherheit für die Benützer der Kantonsstrasse bietet, steht doch fest, dass auch die weniger umfangreichen Felssicherungsmassnahmen der Variante 6 für den Schutz der Kantonsstrasse ausreichen bzw. die Risiken bei den Prozessen Felssturz und Hangmuren / Rutschungen im Übergangsbereich verbleiben.