An die hohen Unterhalts- und Ersatzkosten dieser Netze leisten aber nach Lage der bisherigen Akten weder Kanton noch der Bund Beiträge. Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich wohl an den Kosten für die Massnahmen zum Schutz seiner Liegenschaft Nr. x in erheblichem Ausmass zu beteiligen hätte. Zusätzlich zu den im Vergleich zur Variante 6 erhöhten jährlichen Kosten ist zu bedenken, dass bei Variante 7 insbesondere für Steinschlag ein Todesfallrisiko für im Gebiet Y bzw. in der Liegenschaft des Beschwerdeführers wohnende Personen verbleibt.