Die Ausarbeitung der einzelnen Varianten und die Ermittlung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses gemäss der Vorstudie vom 31. März 2014 samt Anhängen basiert auf einer einlässlichen und plausiblen Darstellung der relevanten Sturzkomponenten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag – insbesondere mit Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen – keine Zweifel an der Richtigkeit der Resultate zu begründen, zumal auch die Fachstellen des Bundes und des Kantons darauf abstellen. Dass in Anbetracht dieser Erhebungen, ergänzt durch zusätzliche geologisch-geotechnische Abklärungen, die Variante 6 das beste Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweist, wird nachvollziehbar begründet.