Das individuelle Todesfallrisiko für Bewohner des Wohnhauses auf Grundstück Nr. x überschreite den Grenzwert von 10-5 nach wie vor. Die Gefahr für das Wohnhaus des Beschwerdeführers gehe nicht nur von den Felsobjekten H16 und H17 aus, sondern auch von drei übereinander liegenden Felsbändern mit zerklüfteter Nagelfluh und hinsichtlich Felssturz von den Felsobjekten H16A, H25 und H409. 5.2.3. Die Ausarbeitung der einzelnen Varianten und die Ermittlung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses gemäss der Vorstudie vom 31. März 2014 samt Anhängen basiert auf einer einlässlichen und plausiblen Darstellung der relevanten Sturzkomponenten.