Aus den Berechnungen der F AG geht hervor, dass die individuellen Todesfallrisiken nach der Realisierung der laufenden Sofortmassnahmen unterhalb des Grenzwerts von 10-5 liegen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die übrigen Grundlagen, die für die Risikobeurteilung massgeblich sind, nach dem Abbau der Felstürme unverändert vorhanden und daher zu berücksichtigen sind. Ferner ist zu beachten, dass sich weitere Sturzpotenziale und Gefahrenherde bilden werden;