Nach dem Gesagten sind die Fachberichte und die ergänzenden Beurteilungen der Experten vollständig und schlüssig. Dem Beschwerdeführer widerstreben im Ergebnis die Schlussfolgerungen, weil sie dazu führten, dass ein Betretungs- und Nutzungsverbot hinsichtlich seiner Liegenschaft sowie deren Abbruch verfügt wurden. Allein deshalb, weil eine fachkundige Schlussfolgerung mit den Interessen des betroffenen Eigentümers nicht vereinbar erscheint, eine Zweitbegutachtung zu veranlassen, widerspräche jedoch dem Sinn einer lege artis durchgeführten Beweisführung.