Wenn der Beschwerdeführer bezweifelt, dass sich der Kanton und der Bund eingehend mit seiner Situation in Y auseinandergesetzt hätten, ist dies rein spekulativ und durch nichts belegt. Zur Ergänzung und Konkretisierung der in einem Gutachten oder in fachlichen Einschätzungen enthaltenen Informationen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusätzlich auf andere Erhebungen zurückgegriffen werden (vgl. BGer-Urteil 1C_206/2008 vom 9.10.2008 E. 2.2). Dazu gehört auch die Durchführung eines Augenscheins. Dabei fällt hier ins Gewicht, dass die anlässlich des Augenscheins getroffenen Feststellungen die Darstellung des Planerteams eindrücklich bestätigt haben.